SchRegO
§ 69
- 1.
- der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs;
- 2.
- der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird;
- 3.
- der Eigentümer.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015910940
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2080e38ea906dc95d8e5202faa84ae301e06f9ab3c3232a4e6847e0fbacdbe96
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 20 Absatz 1, §§ 21, 22, 28 BinSchEO nach Zeitaufwand 606 Ausstellung einer Kiellegungsbescheinigung § 69 Absatz 3 SchRegO i. V. m. § 76 Absatz 2 SchRG nach Zeitaufwand 607 Teilnahme an Projekt- und Baubesprechungen § 1 BGebG nach Zeitaufwand …“
- § 51 SchRegDV
„… all der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft; 3. in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde; 4. in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 u …“
- § 52 SchRegDV
„… fsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a); b) der Verzich …“
- § 54 SchRegDV
„… Buchstabe a vorgesehenen Angaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffswerft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums einzutragen.“