SchRegO
§ 73b
- 1.
- Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister des Lageortes einzutragen.
- 2.
- Bei der Anmeldung sind anzugeben
- a)
- der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung des Schwimmdocks und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt,
- b)
- der Lageort,
- c)
- der Bauort,
- d)
- der Eigentümer,
- e)
- der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
Die unter b) bis e) bezeichneten Angaben sind glaubhaft zu machen. - 3.
- Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
- 4.
- Veränderungen der in Nummer 2 Buchstabe a, b bezeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tatsachen hat der Eigentümer unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsbauregister anzumelden und glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist § 19 entsprechend anzuwenden. Für die Eintragung gilt Nummer 3 sinngemäß.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015910940
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2080e38ea906dc95d8e5202faa84ae301e06f9ab3c3232a4e6847e0fbacdbe96
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 54 SchRegDV
„… er Schiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b der Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abteilung in Spalte 1 einzutragen. 2. Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 einzutra …“