SchRegDV
§ 52
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
- 1.
- in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
- 2.
- in Spalte 2:
- a)
- der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
- b)
- bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
- 3.
- in Spalte 3:
- a)
- bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
- b)
- der Verzicht auf das Eigentum;
- c)
- die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
- d)
- die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
- e)
- die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
- f)
- die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021690980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feb8a907cc3ac64126f76333f561f44f63ef856c7bec356fe7eb8b83fe00375d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 69 SchRegO
„… fsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a); b) der Verzich …“
- § 74 SchRegO
„… eeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder; b) bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben; 3. in Spalte 3: a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentüm …“
- § 81 SchRegO
„… ungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum; d) die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen; e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezei …“