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SchleusV

§ 5Anmeldung in den Schleusen

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

(1) Nach dem Einlaufen in die Schleusen Strohbrück, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk hat der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter das Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht anzumelden.
(2) Der von einem Fahrzeugführer mit der Anmeldung des Fahrzeuges beauftragte Makler ist unabhängig von der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers dafür verantwortlich, dass die Anmeldung unverzüglich nach dem Einlaufen des Fahrzeuges erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR706530999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2439e5ea47916edf61c8afc32eb5ff23850eca7858e20cda7f9ccedf7c7a0e

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