(1) Die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau dürfen nur betreten werden von:
1.
Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Polizei, des Zolls, der Bundespolizei, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und anderer Behörden mit einem Dienstausweis in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben;
2.
Lotsen und Kanalsteuern mit einem Ausweis in Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
3.
Besatzungsmitgliedern oder Angehörigen von Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen, die in der Schleuse liegen oder in Kürze erwartet werden;
4.
Fahrgästen in geringer Anzahl; bei mehr als 12 Fahrgästen ist die Zustimmung des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes einzuholen;
5.
Personen, die im Besitz eines von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgestellten gültigen Betretungsausweises sind;
6.
Personen, die im Besitz einer von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgestellten Erlaubnis (Laufzettel) zum einmaligen Betreten sind;
7.
Personen, die von Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes begleitet werden;
8.
Personen, die im Besitz einer gültigen Besichtigungskarte sind;
9.
Besatzungen der in den Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau liegenden Fahrzeuge.
(2) Besichtigungskarten nach Absatz 1 Nr. 8 sind gebührenpflichtig.
(3) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 6 sind nur berechtigt, das angegebene Ziel auf dem kürzesten Weg aufzusuchen. Der Laufzettel ist von einem Angehörigen der aufgesuchten Stelle unter Uhrzeitangabe abzuzeichnen und beim Verlassen des Schleusengeländes unaufgefordert bei der Ausgabestelle abzugeben.
(4) Personen nach Absatz 1 Nr. 8 sind nur berechtigt, das Gelände innerhalb der durch Sperren, Markierungen oder Hinweisschilder bezeichneten Besichtigungsgrenzen zu betreten.
(5) Die unter Absatz 1 Nr. 9 genannten Besatzungen sind in der Schleusenanlage Brunsbüttel nur berechtigt, den direkten Weg zwischen dem Schleuseneingang Nord, dem Yachthafen und der Abgabenstelle der Maklergemeinschaft zu benutzen. In Kiel-Holtenau beschränkt sich die Benutzung auf den Yachthafenbereich.
(6) Jugendlichen unter 14 Jahren ist das Betreten des Schleusengeländes in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(7) Die Schleusenbereiche Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk dürfen ohne eine besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nur von den unter Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 genannten Personen betreten werden. Das gilt nicht für die Benutzer des über das nördliche Außenhaupt der Schleuse Strohbrück führenden Wanderweges und der Nordkaje des Außenvorhafens des Eider-Sperrwerkes im Rahmen einer durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugelassenen Anlandung von Fischereierzeugnissen durch Fischereifahrzeuge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen bei Fahrgastschiffen.
(8) In allen Schleusenbereichen ist das Betreten von Diensträumen und Werkstätten nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.
(9) In allen Schleusenbereichen sind Ausweise auf Verlangen vorzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.