SchleusV
§ 6Grenzen und Benutzung der Liegestellen für Sportfahrzeuge in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
- 1.
- Liegestellen Brunsbüttelim Norden und Westen durch das Ufer,
im Osten durch die Verbindungslinie vom Enddalben des nördlichen Leitwerkes der Neuen Schleuse bis zum östlichen Endpunkt des Brückensteges und von dort rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch das nördliche Leitwerk der Neuen Schleuse. - 2.
- Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel (bei Kanal-km 2,7)im Norden durch das Ufer,
im Osten durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 36 rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 bis Dalben Nr. 36,
im Westen durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 rechtwinklig zum Ufer. - 3.
- Liegestellen Kiel-Holtenauim Norden durch die Absperrung an der Kanalstraße,
im Osten und Westen durch Verbindungslinien von den Endpunkten des Außensteges über die Endpunkte des Innensteges rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch die Außenkante des Außensteges mit der davorliegenden Wasserfläche in einem rechtwinkligen Abstand von 20 Meter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR706530999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2439e5ea47916edf61c8afc32eb5ff23850eca7858e20cda7f9ccedf7c7a0e