SchleusV
§ 3Verhalten in den Schleusenbereichen
- 1.
- das Auslaufen aus den Schleusen zu behindern;
- 2.
- vermeidbare Geräusche zu verursachen, insbesondere Schallsignale außer in den vorgeschriebenen Fällen abzugeben;
- 3.
- Scheinwerfer außer in notwendigen Fällen zu gebrauchen;
- 4.
- schädliche oder störende Stoffe einzubringen, einzuleiten oder abzulagern oder das Schleusengelände zu verunreinigen;
- 5.
- Rettungsgeräte missbräuchlich zu benutzen;
- 6.
- Anlagen zu beschädigen oder unbefugt zu benutzen.
- 1.
- von seinem in der Schleusenkammer festgemachten Fahrzeug, dessen Heck in einem Abstand von weniger als 25 Meter von der dahinter liegenden Torbahn entfernt ist, kein nach achtern gerichteter Schraubenstrom auf das Schleusentor einwirken kann,
- 2.
- im Falle eines Fahrzeuges mit Verstellpropeller der Propeller während der Schleusenliegezeit in Nullstellung eine geringst mögliche Strömung in der Schleuse verursacht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR706530999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2439e5ea47916edf61c8afc32eb5ff23850eca7858e20cda7f9ccedf7c7a0e