(1) Auf Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) befördern, und auf nicht gereinigten und nicht entgasten Tankschiffen, die solche Güter befördert haben, sind vor dem Einlaufen in die Schleuse sowie während es Schleusungsvorgangs
1.
geeignete und ausreichende Feuerlöschgeräte betriebsklar bereitzuhalten und ausreichende Feuerwachen einzuteilen,
2.
Schornsteine und Tankräume nicht zu reinigen,
3.
Tankräume geschlossen zu halten,
4.
Schornsteine und Auspuffrohre mit Funkenfängern zu versehen.
(2) In den Schleusenanlagen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau ist es verboten, in den Schleusenkammern, auf den Schleusentoren, den Schleusenmauern, den Schleusenleitwerken und auf dem durch Rauchverbotsschilder gekennzeichneten Schleusengelände außerhalb geschlossener Räume
1.
zu rauchen oder glühende Stoffe bei sich zu führen oder wegzuwerfen,
2.
funkenverursachende Arbeiten auszuführen, funkenverursachende Geräte oder Maschinen oder zur Funkenverursachung neigende Sicherheitsvorrichtungen in Betrieb zu setzen,
3.
offene Feuer anzumachen oder zu unterhalten.
(3) Für Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk gelten die Verbote des Absatzes 2 nur dann, wenn sich im Schleusenbereich ein Fahrzeug befindet, das am Tage eine rote Flagge (Flagge "B" des Internationalen Signalbuches) und nachts ein festes rotes Rundumlicht gesetzt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
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