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SchKiSpV

§ 10

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Am Unterrichtstag in der Produktion und bei der wissenschaftlich-praktischen Arbeit in den Betrieben ist den Schülern die Teilnahme am Betriebsessen zu gewähren. Das gilt auch für Schüler, die nicht regelmäßig an der Schülerspeisung teilnehmen. Die Differenz zwischen der festgelegten Kostenbeteiligung für Schüler gemäß § 7 und dem Essengeld für die Betriebsangehörigen ist aus dem Kultur- und Sozialfonds der Betriebe zu finanzieren und bei der Jahresplanung zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

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