Zum Gesetzesinhalt

SchKiSpV

§ 11

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Durch die zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sind die notwendigen Kapazitäten für die Speisenproduktion und die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Esseneinnahme zur Verfügung zu stellen bzw. planmäßig zu schaffen. Dazu sind die vorhandenen Kapazitäten in Betrieben, Gaststätten, Kulturhäusern, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften u.a. Einrichtungen zu nutzen.
(2) Zur Sicherung der erforderlichen Speisenproduktionskapazitäten und Esseneinnahmebedingungen sind bei der Planung und Bilanzierung der Schülerspeisung im komplexen Wohnungsbau verbindliche Bemessungsrichtwerte anzuwenden. Je 1.000 Einwohner sind durchschnittlich 45 bis 53 Schülerspeiseplätze und 200 Portionen Speisenproduktionskapazität zu planen.
(3) Der Bedarf an küchentechnischen Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehältern für die Schüler- und Kinderspeisung ist vorrangig zu decken.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

XML-Quelle beim Herausgeber