SchKiSpV
§ 13
Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
- a)
- die Erarbeitung der versorgungspolitischen Zielstellung zur Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung,
- b)
- den Erlaß von Grundsatzregelungen für die Schüler- und Kinderspeisung in Übereinstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen,
- c)
- die Sicherung einer einheitlichen staatlichen Planung und Abrechnung entsprechend der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft,
- d)
- die Wahrnehmung der Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen für die Bereiche Handel und Versorgung, Volksbildung und Berufsbildung,
- e)
- die Schaffung von Voraussetzungen für die Qualifizierung der Arbeitskräfte, die in den Produktions- und Versorgungseinrichtungen für die Schüler- und Kinderspeisung wirksam werden,
- f)
- die Sicherung der Anleitung und Kontrolle der Betriebe und Einrichtungen, die Aufgaben der Schüler- und Kinderspeisung durchführen, unabhängig von ihrer Unterstellung und Eigentumsform,
- g)
- die Gewährleistung einer effektiven Forschungs- und Rationalisierungstätigkeit auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung,
- h)
- die planmäßige Durchführung von Erfahrungsaustauschen und Leistungsvergleichen zwischen den Kollektiven der an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe und Einrichtungen in allen Territorien.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR007130975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398