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SchKiSpV

§ 12

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

(1) Die Durchführung der Schüler- und Kinderspeisung wird durch die örtlichen Räte geleitet. Sie sichern die Durchführung durch staatliche Planauflagen, Versorgungsaufträge bzw. durch Auflagenerteilung an Betriebe und Einrichtungen.
(2) Die Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung ist mit einer hohen versorgungspolitischen und ökonomischen Effektivität zu planen und durchzuführen. Die dafür erforderlichen Fonds sind in die Pläne der an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe und Einrichtungen entsprechend den Rechtsvorschriften einzuordnen.
(3) Es ist eine hohe Qualität der Schüler- und Kinderspeisung zu gewährleisten. Alle Maßnahmen zur Veränderung von Unterstellungsverhältnissen, Übertragung von Grundfonds und Planstellen sowie zur Bildung neuer Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sind erst dann vorzunehmen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Qualität des Essens, die Versorgungsleistungen sowie die Esseneinnahmebedingungen weiter zu verbessern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR007130975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e704e3ade9c68f14066a50a82df835313cae041f3ad92e04db60d133f5c7f398

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