SchKfmAusbV 2004
§ 9Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
- 1.
- Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
- a)
- Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,
- b)
- Ladung und Ladungsbehandlung,
- c)
- Haftung und Versicherung und
- d)
- Verkehrsgeografie
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann. - 2.
- Prüfungsbereich Transporte in der Linienfahrt:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
- a)
- Leistungserstellung und Preisgestaltung,
- b)
- intermodale Verkehre und
- c)
- Transportdokumentation
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Transporte im Linienverkehr, unter Berücksichtigung von Containern oder anderen Ladungsträgern, einschließlich des Vor- und Nachlaufs organisieren und überwachen, Angebote kalkulieren, Dokumente bearbeiten, Abläufe im Linienverkehr darstellen und Marktentwicklungen beurteilen kann. - 3.
- Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten:
- a)
- Rechnungswesen und
- b)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann. - 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.
- 5.
- Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Linienfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR187400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d76366a3374c431df711e9f3e16849b145f317d21af6cdd5103d38db4a7481a