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SchKfmAusbV 2004

§ 7Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR187400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d76366a3374c431df711e9f3e16849b145f317d21af6cdd5103d38db4a7481a

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