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SchKfmAusbV 2004

§ 6Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR187400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d76366a3374c431df711e9f3e16849b145f317d21af6cdd5103d38db4a7481a

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