SchKfmAusbV 2004
§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
- 1.
- Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
- a)
- Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,
- b)
- Ladung und Ladungsbehandlung,
- c)
- Haftung und Versicherung und
- d)
- Verkehrsgeografie
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann. - 2.
- Prüfungsbereich Transporte in der Trampfahrt:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
- a)
- Preisgestaltung und Vertragsgestaltung in der Trampfahrt und
- b)
- Vertragsabwicklung
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Marktinformationen erschließen und bewerten, Vor- und Nachkalkulationen erstellen, Charterverträge bearbeiten und die Umsetzung der Verträge organisieren und überwachen kann. - 3.
- Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten
- a)
- Rechnungswesen und
- b)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann. - 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.
- 5.
- Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Trampfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR187400004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d76366a3374c431df711e9f3e16849b145f317d21af6cdd5103d38db4a7481a