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SchKfmAusbV 2004

§ 8Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
1.
Verkehrsmärkte,
2.
Schiffsbetrieb,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei soll in den Prüfungsgebieten 1 und 2 die Anwendung englischer Fachbegriffe berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR187400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d76366a3374c431df711e9f3e16849b145f317d21af6cdd5103d38db4a7481a

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