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SchfHwG

§ 38Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn
1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.
(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.
(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.
(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag
1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffec4d744d52a62311535456e3e35499dbdd352f3066194e0eb25e7421566d04

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 240 SGB 6Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    „… hen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenü …“