(1) Ehegatten von verstorbenen Versorgungsempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von 55 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit. Ehegatten von verstorbenen Versorgungsberechtigten erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von jährlich 0,82 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 17,3 Prozent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld zu begründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tag der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer verstorben ist.
(3) Das Witwen- oder Witwergeld nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 60 Prozent des Ruhegeldes, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Das Witwen- oder Witwergeld gemäß Absatz 1 Satz 2 beträgt in diesen Fällen 0,89 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 18,9 Prozent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
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