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SchfHwG

§ 41Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift.
(2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind gesondert intern zu teilen.
(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.
(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, der dem Sterbemonat der ausgleichsberechtigten Person folgt.
(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen und § 37 Absatz 5 gelten entsprechend.
(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 39 und 40 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffec4d744d52a62311535456e3e35499dbdd352f3066194e0eb25e7421566d04

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