(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt den Wahlvorstand auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson. Falls keine Vertrauensperson vorhanden ist, beruft die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Wahl des Wahlvorstands eine Versammlung der Wahlberechtigten des Wahlbereichs ein.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. Der Wahlvorstand beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen ein.
(3) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten durch Auslage an allgemein zugänglichen Stellen das Wählerverzeichnis bekannt. Auf die Einspruchsmöglichkeit ist hinzuweisen. Der Wahlvorstand nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. Über die Einsprüche entscheidet er sofort. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.
(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.
(5) Gehen bis zum Ende der Wahlversammlung keine Wahlvorschläge ein, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten
1.
auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbenennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzuweisen und
2.
sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.
Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
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