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SBGWV

§ 18Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.
(2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson Gewählten und die oder den Disziplinarvorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht innerhalb von drei Werktagen die Ablehnung schriftlich erklären, gilt die Wahl als angenommen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023

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