SBGWV
§ 14Vereinfachtes Wahlverfahren
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
- 1.
- bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,
- 3.
- in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR150610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 14 SBGStellvertretung
„… im Sinne des § 10 Absatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14 der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger als zwei Monate beträgt. (2) Die stellvert …“