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SBGWV

§ 13Auszählung

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,
2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder
3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.
Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln zu trennen.
(4) Zur Vertrauensperson ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, auf die oder den die meisten Stimmen entfallen. Zu stellvertretenden Vertrauenspersonen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Soldatinnen oder Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.
(5) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023

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