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SBGWV

§ 11Briefwahl

Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können mittels Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
(2) Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereichs nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen.
(3) Der Wahlvorstand stellt den Wahlberechtigten folgende Briefwahlunterlagen zur Verfügung, indem er sie zur Abholung bereithält oder versendet:
1.
einen Stimmzettel,
2.
einen Stimmzettelumschlag,
3.
eine vorgedruckte Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel
a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einen an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
5.
ein Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und der Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe genannt ist.
(4) Der Wahlvorstand hat die Bereitstellung der Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55

Sonst: Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cbe55454192eb0ebda9351b7703845b6698eede3abc18407091440b8b18c0023

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