(1) Der Beihilfeantrag ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Jahres schriftlich einzureichen.
(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, daß es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Anerkennungsbescheides nach § 14 der Saatgutverordnung oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muß, eine Nachfrist für die Vorlage des Anerkennungsnachweises gewähren.
(3) Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist der Züchter oder die Saatgutfirma verpflichtet, die Beihilfe spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Vermehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Abschlagszahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe geleistet wurden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.2.1995 I 217
„… rtes Saatgut handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Anerkennungsbescheides nach § 14 der Saatgutverordnung oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften anerkannt worden ist, ein entspre …“
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