RVermG
§ 10Formvorschriften für die Übertragung von Rechten
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
- 1.
- Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form.
- 2.
- § 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.
- 3.
- § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005970961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 654bff2cfa9ea020d5e81c1f906b6fc14135195b6bbc6f4dcf1f0eb3deb99dbf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 20 GBO
„… ück gilt folgendes: 1. Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form. 2. § 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden. 3. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reic …“
- § 39 GBO
„… ts erforderliche Einigung bedarf keiner Form. 2. § 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden. 3. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.“