GBO
§ 39
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001390897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09471a4c632dce9bf24066060d7a3348f8c35494233d0cf37a99777686abc4e2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1155 BGBÖffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
„… des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 22 BEZNGVerfügungsbefugnis der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
„… unberührt. Auf Grund des Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als solche des Berechtigten. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung findet keine Anwendung. (3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn in Ansehung der in Absatz 1 genannten Rech …“
- § 11 GBBerGAusnahmen von der Voreintragung des Berechtigten
„(1) § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person aufgrund eines Ersuchens nach § 34 des Vermögensgesetzes einzutragen ist. Er ist …“
- § 112 GBV
„… em Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.“
- § 113 GBV
„… liche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den vorgenannten Fällen findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch b …“
- § 10 RVermGFormvorschriften für die Übertragung von Rechten
„… ts erforderliche Einigung bedarf keiner Form. 2. § 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden. 3. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.“