(1) Die Länder übergeben dem Bund innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Verzeichnisse der Grundstücke, der grundstücksgleichen Rechte sowie der sonstigen dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die als Verwaltungs- oder Rückfallvermögen für die Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) oder andere Rechtsträger in Anspruch genommen werden. Der Bund wird sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Verzeichnisse zu den Verzeichnissen erklären.
(2) Macht ein Land, eine Gemeinde (Gemeindeverband) oder ein anderer Rechtsträger einen Anspruch auf Übertragung als Verwaltungsvermögen oder Rückfallvermögen geltend und übt er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verwaltung aus, so verbleibt ihm die Verwaltung, bis über seinen Anspruch entschieden ist.
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