GBO
§ 20
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001390897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09471a4c632dce9bf24066060d7a3348f8c35494233d0cf37a99777686abc4e2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 10 RVermGFormvorschriften für die Übertragung von Rechten
„… ück gilt folgendes: 1. Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form. 2. § 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden. 3. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reic …“