(1) Reiseanbieter, mit denen der Reisesicherungsfonds Absicherungsverträge abschließt, sind verpflichtet, durch Entgelte zur Bildung des Zielkapitals beizutragen.
(2) Der Reisesicherungsfonds hat die Entgelthöhe so zu bemessen, dass das Zielkapital in dem jeweiligen Jahr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und der in durchschnittlichen Jahren zu erwartenden Insolvenzfälle nicht unterschritten und nach einem überdurchschnittlichen Insolvenzfall in angemessener Zeit wieder erreicht wird.
(3) Bei der Bemessung der Entgelthöhe sind die unterschiedlichen Schadensrisiken der Reiseanbieter angemessen und im Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. Wird das Entgelt als bestimmter Prozentsatz vom Umsatz der Reiseanbieter festgelegt, genügt dies in der Regel den Anforderungen des Satzes 1.
(4) Die Art der Bemessung der Entgelthöhe muss für alle Reiseanbieter einheitlich erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
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