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RSG

§ 4Zielkapital

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.
(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b

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