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RSG

§ 5Bemessung des Zielkapitals

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

(1) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche von Reisenden mindestens der Fall einer gleichzeitigen Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des Zielkapitals sind nur Reiseanbieter zu berücksichtigen, die ihren Sitz im Inland haben. Sofern der umsatzstärkste Reiseanbieter und der Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße zusammen weniger als 15 Prozent des Gesamtumsatzes aller Reiseanbieter mit Sitz im Inland erzielen, sind nach der Rangfolge ihrer Umsatzstärke weitere Reiseanbieter zu berücksichtigen, bis mindestens ein Marktanteil von 15 Prozent abgedeckt wird.
(2) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist zu unterstellen, dass die abzusichernden Ansprüche 22 Prozent des Umsatzes der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Reiseanbieter entsprechen. Im Regelfall ist dabei auf den Umsatz abzustellen, den die zu berücksichtigenden Reiseanbieter im zurückliegenden Geschäftsjahr erzielt haben.
(3) Die Berechnung des Umsatzes kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage des prognostizierten Umsatzes erfolgen, wenn
1.
kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorhanden ist oder
2.
das zurückliegende Geschäftsjahr aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich auf den Umsatz erheblich ausgewirkt haben, nicht für die Bemessung des Zielkapitals herangezogen werden kann.
(4) Macht der Reisesicherungsfonds den Abschluss eines Absicherungsvertrags gemäß § 6 Absatz 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig, kann der nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für die Bemessung des Zielkapitals relevante Prozentsatz wie folgt herabgesetzt werden:
1.
für den umsatzstärksten Reiseanbieter sowie gegebenenfalls weitere Reiseanbieter in dem Maße, in dem sie Sicherheit leisten,
2.
für den Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße in dem Maße, in dem von allen Reiseanbietern mittlerer Umsatzgröße durchschnittlich Sicherheit geleistet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b

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