RSG
§ 8Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 651r BGBInsolvenzsicherung; Sicherungsschein
„… und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.“
- § 651w BGBVermittlung verbundener Reiseleistungen
„… Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.“