RSG
§ 6Sicherheitsleistungen
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
- 1.
- die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst,
- 2.
- die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur Forderung der Leistung berechtigt und
- 3.
- bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen kann:
- a)
- Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reiseanbieter,
- b)
- die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Absicherungsvertrags zu berufen.
- 1.
- eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugt ist, und
- 2.
- ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 651r BGBInsolvenzsicherung; Sicherungsschein
„(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, 1. die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemi …“