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RSG

§ 3Zweck des Fondsvermögens

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur
1.
Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und
3.
Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 aufgenommen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 651r BGBInsolvenzsicherung; Sicherungsschein

    „… herungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur 1. Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsve …“

  • § 651w BGBVermittlung verbundener Reiseleistungen

    „… üllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb …“