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RSG

§ 1Begriffsbestimmungen

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Reiseanbieter ist
a)
ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
b)
ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2.
Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
a)
mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
b)
mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
c)
dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,
3.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,
4.
Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,
5.
Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 651a BGBVertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag

    „… dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Reiseanbieter ist a) ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder b) ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. Umsatz ist der U …“

  • § 651r BGBInsolvenzsicherung; Sicherungsschein

    „… nehmer führt, 3. Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle, 4. Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz, 5. Schadensrisiko ist d …“

  • § 651w BGBVermittlung verbundener Reiseleistungen

    „… (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder b) ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres a) mit Pauschalreis …“