RSG
§ 1Begriffsbestimmungen
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
- 1.
- Reiseanbieter ist
- a)
- ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
- b)
- ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
- Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
- a)
- mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
- b)
- mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
- c)
- dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,
- 3.
- Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,
- 4.
- Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,
- 5.
- Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.
Stand: Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Sonst: § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9ea404e2e4bad49351f22635f01e3df077e5931f0947f4d9982f14eae02260b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 651a BGBVertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
„… dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Reiseanbieter ist a) ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder b) ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. Umsatz ist der U …“
- § 651r BGBInsolvenzsicherung; Sicherungsschein
„… nehmer führt, 3. Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle, 4. Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz, 5. Schadensrisiko ist d …“
- § 651w BGBVermittlung verbundener Reiseleistungen
„… (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder b) ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres a) mit Pauschalreis …“