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RSFV

§ 11Beteiligung des Beirats

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

(1) Der Beirat und die Geschäftsführung arbeiten vertrauensvoll zusammen. Vor wesentlichen Maßnahmen der Geschäftsführung ist der Beirat zu hören. Dazu gehören insbesondere:
1.
die Feststellung des Geschäftsplans und des Finanzierungsplans,
2.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3.
die Festlegung der allgemeinen Absicherungsbedingungen,
4.
der Abschluss von Ausgliederungsverträgen,
5.
die Verabschiedung von Leitlinien.
(2) Die Geschäftsführung stellt dem Beirat vor seiner Anhörung nach Absatz 1 die jeweils erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage weitere erforderliche Auskünfte. Die Geschäftsführung unterrichtet den Beirat außerdem regelmäßig, grundsätzlich einmal pro Quartal, über aktuelle Entwicklungen und Belange des Reisesicherungsfonds.
(3) Der Beirat gibt Handlungsempfehlungen oder nimmt Stellung. In den Stellungnahmen können auch unterschiedliche Auffassungen der Mitglieder des Beirats zum Ausdruck kommen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6eaa9084c39cfb097f2da9678fce3792a0539edbc2cc57f2a62c7fd98b186453

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