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RSFV

§ 12Organisation des Beirats

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

(1) Der Beirat bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese vertreten den Beirat gegenüber der Geschäftsführung.
(2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung seiner Sitzungen und die Art und Weise seiner Beschlussfassung enthält.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6eaa9084c39cfb097f2da9678fce3792a0539edbc2cc57f2a62c7fd98b186453

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