RSFAV
§ 6Genehmigungspflichten
- 1.
- der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung des Reisesicherungsfonds (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
- 2.
- eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der Reisesicherungsfondsverordnung).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR470700021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c674ed9cfac14f838ed13d8acd56854202cbdf168460f741dddaeee3bee315ef
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9 RSFVGeschäftsplan
„… nds (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes), 2. eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der Reisesicherungsfondsverordnung). (2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass durch den jeweiligen Vorgang die B …“