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RSFAV

§ 6Genehmigungspflichten

Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens

(1) Die folgenden Vorgänge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
1.
der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung des Reisesicherungsfonds (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
2.
eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der Reisesicherungsfondsverordnung).
(2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass durch den jeweiligen Vorgang die Befriedigung der Ansprüche der Reisenden nicht beeinträchtigt wird, das Fondsvermögen nicht gefährdet wird und einzelne Reiseanbieter nicht benachteiligt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR470700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c674ed9cfac14f838ed13d8acd56854202cbdf168460f741dddaeee3bee315ef

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 9 RSFVGeschäftsplan

    „… nds (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes), 2. eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der Reisesicherungsfondsverordnung). (2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass durch den jeweiligen Vorgang die B …“