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RSFV

§ 1Geschäftsführung

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

(1) Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die Geschäftsführung des Reisesicherungsfonds aus mindestens zwei Geschäftsführern besteht.
(2) Die Gesellschafter dürfen nur zuverlässige und fachlich geeignete Personen zu Geschäftsführern bestellen. Die fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Leitungserfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Reisesicherungsfonds gewährleisten. Geschäftsführer dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter oder einen Interessenvertreter der Reisewirtschaft tätig sein.
(3) Die Geschäftsführung leitet den Reisesicherungsfonds gesamtverantwortlich. Weisungsrechte der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
(4) Die Gesellschafterversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin sind Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer klar zu bestimmen und voneinander abzugrenzen.
(5) Bei wesentlichen Entscheidungen sowie erheblichen Verfügungen über das Fondsvermögen müssen mindestens zwei Geschäftsführer zustimmen.
(6) Entscheidungen der Geschäftsführung sind nachprüfbar zu dokumentieren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6eaa9084c39cfb097f2da9678fce3792a0539edbc2cc57f2a62c7fd98b186453

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 3 RSFAVInformationsverlangen der Aufsichtsbehörde

    „… Nummer 1 genannten Personen, 3. beabsichtigte Änderungen der Geschäftsordnung der Geschäftsführung (§ 1 Absatz 4 der Reisesicherungsfondsverordnung), 4. den beabsichtigten Abschluss oder die beabsichtigte Beendigung oder Änderung eines Ausgliederungsvertrags, einschl …“

  • § 7 RSFAVVerwarnung und Abberufung von Personen

    „… nn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die jeweilige Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung oder des § 4 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung nicht erfüllt, 2. die jeweilige Person gegen Bestimmungen des …“