RohmilchGütV
§ 31Milchgeldabrechnung
Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
- 1.
- bezogen auf die jeweilige Rohmilch, die der Abnehmer von dem einzelnen Erzeuger übernommen hat:
- a)
- die Menge in Kilogramm;
- b)
- den Kaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;
- c)
- den für die übernommene Menge zu zahlenden Kaufpreis;
- 2.
- bezogen auf die gesamte Rohmilch, die der Abnehmer von allen Erzeugern übernommen hat:
- a)
- den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;
- b)
- den durchschnittlichen Fett- und Eiweißgehalt eines Kilogramms;
- c)
- den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm mit einem Fettgehalt von 4,00 Prozent und einem Eiweißgehalt von 3,40 Prozent ohne Berücksichtigung von Abschlägen und Zuschlägen;
- 3.
- die Werte, die der Berechnung des Durchschnittskaufpreises für eine Fett- und Eiweißeinheit zugrunde liegen, wobei eine Fetteinheit aus 10 Gramm Fett und eine Eiweißeinheit aus 10 Gramm Eiweiß besteht;
- 4.
- das Ergebnis der Güteprüfung, soweit es dem Erzeuger nicht gesondert mitgeteilt wird.
- 1.
- über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und
- 2.
- im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in entsprechend getrennte Milchgeldabrechnungen aufnehmen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004710021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 5 MarktOWMeldVMeldepflichten der Milchwirtschaft
„… chtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung). Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von …“