RohmilchGütV
§ 30Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor
Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 30 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004710021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 25 MessEVAusnahmen bei Werten für Messgrößen
„… gerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und a) mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oder b) nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der …“