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RohmilchGütV

§ 30Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor

Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilogramm zu bezahlen.
(2) Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von Liter in Kilogramm vorzunehmen. Dabei ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 30 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2
§ 30 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280

Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004710021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 25 MessEVAusnahmen bei Werten für Messgrößen

    „… gerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und a) mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oder b) nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der …“