MarktOWMeldV
§ 5Meldepflichten der Milchwirtschaft
Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren
- 1.
- bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch und Rahm jeweils in Kilogramm:
- a)
- die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/848 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern,
- b)
- die Anlieferung von inländischen landwirtschaftlichen Betrieben untergliedert nach dem durch die Kreiskennziffer bezeichneten Standort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach dem Standort des Milcherzeugers,
- c)
- den sonstigen Zugang aus dem Inland, untergliedert nach Lieferantengruppen, aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten,
- d)
- den Abgang im Inland untergliedert nach Abnehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten,
- 2.
- den Auszahlungspreis für Milch für die Anlieferungsmenge von Milcherzeugern in der Gliederung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüsse, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, einschließlich der Erfassungskosten, gegebenenfalls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Umsatzsteuer,
- 3.
- für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung).
- 1.
- die Herstellung von Konsummilch im Sinne des § 1 Nummer 17 und von Milcherzeugnissen im Sinne des § 1 Nummer 18, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten, und zusätzlich bei
- a)
- Konsummilch, Buttermilcherzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch untergliedert nach Gebindegrößen,
- b)
- Buttermilcherzeugnissen, ungezuckerten und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnissen, Milcheiweißerzeugnissen, Milchmischerzeugnissen, Molkenmischerzeugnissen und Milchfetterzeugnissen im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse auch gesondert nach ökologischer Wirtschaftsweise,
- 2.
- für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall von Trockenmilcherzeugnissen und Butter gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis, sowie für Mischfetterzeugnisse und Zubereitungen aus Mischfetterzeugnissen die zur Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
- 3.
- für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,
- 4.
- zur Herstellung von Konsummilch, Butter, Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Milchzuckererzeugnissen und Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/848 erzeugt wurde, in Kilogramm,
- 5.
- zur Herstellung von Käse ergänzend zu Nummer 1:
- a)
- die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstellung verarbeitete Menge an Vollmilch und an Magermilch jeweils in Kilogramm,
- b)
- die Menge der Rohware, die zur Herstellung von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse verwendet wurde, nach Art und Herkunft jeweils in Kilogramm,
- c)
- die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettgehalts in der Trockenmasse in Prozent,
- 6.
- für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeugnisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeitraums, jeweils in Kilogramm,
- 7.
- für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweißerzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstellung von Käse und anderen Milcherzeugnissen und den Abgang nach Verwendungszwecken, jeweils in Kilogramm,
- 8.
- den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilogramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent,
- 9.
- jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssigmolkeäquivalent, sowie den Abgang von Molkenpulver nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
- 10.
- die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken, einschließlich der Ausfuhr in die Europäische Union und in Drittstaaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnismenge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Fetteinheiten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR228600999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 523ef063cd57569532bce5b7043cfb2db338629a97117c58bea5de4d1688ba53
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 31 RohmilchGütVMilchgeldabrechnung
„… chtigung von Abweichungen des Fett- und Eiweißgehalts der Anlieferungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung). Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch oder den Rahm von …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 18 MarktONOGÜbergangsregelung
„(1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen, ist für vor dem 1. Januar 2009 endende Meldezeiträume dieses Geset …“