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RohmilchGütV

§ 32Abschläge auf den Kaufpreis

Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
(2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern:
1.
um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;
2.
um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.
(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280

Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004710021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608

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