RohmilchGütV
§ 28Voruntersuchung auf Hemmstoffe
Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
- 1.
- diejenige Untersuchungsstelle, die in der Regel für den Abnehmer die Güteuntersuchungen vornimmt, aus Gründen, die der Abnehmer nicht zu vertreten hat, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Untersuchung nicht unverzüglich vornehmen kann oder
- 2.
- von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Erzeugern Rohmilch übernommen werden soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Untersuchung übermittelt werden kann.
- 1.
- die Art des verwendeten Schnelltests;
- 2.
- das für die Voruntersuchung verwendete Hemmstofftestsystem;
- 3.
- die Ergebnisse des Schnelltests und der Voruntersuchung.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004710021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608