RohmilchGütV
§ 2Anwendungsbereich
Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
- 1.
- innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland erzeugt wurde und
- 2.
- durch einen Abnehmer vom Erzeuger übernommen wird.
- 1.
- der innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 500 Liter Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern übernimmt oder
- 2.
- der seinen Hauptsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland hat, wenn die Rohmilch durch diesen Abnehmer oder den betreffenden Erzeuger unmittelbar an einen Ort außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004710021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 MarktOWMeldVBegriffsbestimmungen
„… des § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Abnehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung übernehmen, 16. Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, 17. Konsummilch: Milch im Sinne …“