(1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Hauptsitz des Abnehmers.
(2) Falls der Hauptsitz des Abnehmers außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Rohmilch jedoch vom Abnehmer nach der Übernahme oder vom Erzeuger zum Zwecke der Übernahme an einen Ort innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, ist dieser Ort für die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle maßgeblich.
(3) Sind mehrere Orte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 maßgeblich, kann der Abnehmer mit Zustimmung der betroffenen Landesstellen einen dieser Orte als maßgeblich bestimmen. Besteht für alle Orte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nur ein zuständiger Verwaltungssitz des Abnehmers und befindet sich dieser Verwaltungssitz nicht an einem dieser Orte, kann der Abnehmer mit Zustimmung der betroffenen Landesstellen auch den Ort des Verwaltungssitzes als maßgeblich bestimmen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
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