RohmilchGütV
§ 3Begriffsbestimmungen; Zugänglichkeit von amtlichen Untersuchungsverfahren und DIN-Normen
Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
- 1.
- Rohmilch: das ausschließlich durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene unbehandelte Erzeugnis der normalen Eutersekretion von Rindern, wobei die Kühlung der Rohmilch nicht als Behandlung gilt;
- 2.
- Erzeuger: eine Person, die eine Betriebseinheit oder mehrere Betriebseinheiten zur Erzeugung von Rohmilch bewirtschaftet;
- 3.
- Abnehmer: jede Person, die Rohmilch von einem Erzeuger oder mehreren Erzeugern zur eigenen Verarbeitung oder zur Weitergabe an Dritte übernimmt;
- 4.
- Landesstelle: eine nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Stelle der Länder;
- 5.
- Gütemerkmale: die Beschaffenheit der Rohmilch hinsichtlich
- a)
- des Fettgehaltes,
- b)
- des Eiweißgehaltes,
- c)
- der bakteriologischen Eigenschaften in Form
- aa)
- der Gesamtkeimzahl und
- bb)
- des Vorhandenseins von Hemmstoffen,
- d)
- des Gehaltes an somatischen Zellen und
- e)
- des Gefrierpunktes;
- 6.
- anderweitige Gütemerkmale: andere als in Nummer 5 genannte Gütemerkmale;
- 7.
- Probe: eine Rohmilchprobe;
- 8.
- Probenahme: die Entnahme einer Probe;
- 9.
- Güteuntersuchung: die Untersuchung einer Probe auf die Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle;
- 10.
- Untersuchungsstelle: eine für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassene Stelle;
- 11.
- Güteprüfung: die Probenahme, der Transport der Probe zur Untersuchungsstelle, die Güteuntersuchung sowie die Mittelwertbildung;
- 12.
- Milchsammelwagen: ein Fahrzeug zur Übernahme von Rohmilch, das dauerhaft mit einer Anlage zur Probenahme ausgestattet ist;
- 13.
- Prüfstelle: eine Stelle, die Anlagen zur Probenahme in Milchsammelwagen prüft und dafür zugelassen ist oder einen organisatorischen Bestandteil der Landesstelle bildet;
- 14.
- Hemmstoff: eine Substanz, die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Substanzen geeignet ist, das Wachstum mikrobiologischer Kulturen zu verlangsamen, zu hemmen oder zu verhindern;
- 15.
- Hemmstofftabelle: die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 1 enthaltene Tabelle;
- 16.
- Hemmstofftestsystem: ein System im Sinne der Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt I Nummer 2;
- 17.
- Hemmstoffnachweis: der durch ein Hemmstofftestsystem geführte Nachweis über einen Hemmstoff oder mehrere Hemmstoffe, wobei im Falle, dass eine Probe mehr als einmal auf Hemmstoffe untersucht wird, alle diesbezüglichen Hemmstoffnachweise als ein einziger Hemmstoffnachweis gelten.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004710021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 MarktOWMeldVBegriffsbestimmungen
„… Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen, 15. Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Rohmilchgüteverordnung mit Ausnahme von Abnehmern, die Rohmilch gemäß § 2 Absatz 2 der Rohmilchgüteverordnung übernehmen, 16. Milch: das Gemel …“