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RheinLotsO

§ 7

Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1.
Der Lotsengehilfe hat den Nachweis der Ausbildung durch ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Fahrtenheft nach dem Muster des Anhangs A zu erbringen. In dem Fahrtenheft hat der ausbildende Lotse den Beginn und das Ende der Ausbildungszeit sowie die in seiner Gegenwart ausgeführten Fahrten zu bescheinigen. Die Eintragungen über die Fahrten müssen jeweils nach ihrer Beendigung vorgenommen werden.
2.
Der Lotsengehilfe hat das Fahrtenheft während der Ausbildung bei sich zu führen und den zuständigen Beamten sowie dem jeweiligen Schiffsführer auf Verlangen vorzuzeigen.
3.
Der Lotsengehilfe hat das Fahrtenheft während der Ausbildung vierteljährlich der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207050956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40be5611c28199c704a5fc9effed71d49085e0c51f3731269068bff497722bd7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 1 Nummer 2 RheinSchPersV 104 1072 Erstausstellung eines Fahrtenheftes und Ausgabe eines Folgeheftes § 7 Nummer 1 RheinLotsO 66 1073 Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite § 27 BinSchPersV § …“